Begrünungsprogramm
Die Satzung über die Gestaltung von Freiflächen sowie Flachdach- und Fassadenflächen in der Landeshauptstadt Saabrücken soll vor allem dafür sorgen, dass bei neuen Bauvorhaben mehr begrünte Flächen erhalten bleiben oder entstehen.
Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Begrünung von Frei-, Dach- und Fassadenflächen. Zudem verfolgt sie das Ziel, die Versiegelung weiterer Flächen künftig auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Die positiv Wirkung einer begrünten Fläche ist vielfältig und betrifft das städtische Mikroklima, die Versickerung von Niederschlagswasser, den Erhalt der Artenvielfalt und die Lebensqualität in der Stadt. Bestandsflächen sind nicht betroffen, allerdings ist die Neuanlage von Kies- oder Schotterflächen abseits von Funktionsflächen wie Terrassen oder Stellplätzen nicht mehr zulässig.
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Förderprogramm
Die Landeshauptstadt hat ein Förderprogramm zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Entsiegelung von Flächen und zum Rückbau von Schottergärten ins Leben gerufen. Durch Zuschüsse sollen vor allem Privatpersonen motiviert werden, bestehende Flächen zu entsiegeln und zu begrünen.
Das Förderprogramm gilt für das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken. Es werden zwei Fördergebiete mit teils unterschiedlichem Maß an Förderung unterschieden.
Hinweise zur Antragsstellung
- Die Antragstellung erfolgt vor Baubeginn (Förderantrag).
- Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor und stehen Haushaltsmittel in hinreichender Höhe bereit, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung verfällt nach Ablauf einer 6-monatigen Frist, gerechnet ab dem Datum des Bewilligungsbescheides, soweit die Auszahlung nicht zuvor beantragt wurde.
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach vollständiger Ausführung der Arbeiten (Auszahlungsantrag).
Wichtige Hinweise zur Beantragung von Födermitteln
- Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen/Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, soweit es sich bei diesen um Privatpersonen handelt.
- Die Begrünungsmaßnahme muss freiwillig erfolgen (es darf keine Verpflichtung zur Begrünung zum Beispiel aufgrund einer kommunalen Satzung bestehen).
- Die Förderung ist nicht mit weiteren Förderprogrammen kombinierbar. Das aus Landesmitteln finanzierte kommunale Förderprogramm der „Aktion Wasserzeichen“ findet im Falle gleicher Fördertatbestände vorrangig Anwendung.
- Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Begrünungsarbeiten begonnen worden sein.
- Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung unterhalten und erhalten werden.
Fördergebiet
- Eine Übersicht über das Fördergebiet gibt es im Geoinformationsportal der Landeshauptstadt.
- Bitte beachten Sie, dass Flächen innerhalb des Stadtgebietes, die nicht im Fördergebiet 1 liegen, dem Fördergebiet 2 zuzurechnen sind.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Für wen gilt die Satzung?
Die Vorgaben der Satzung gelten für alle Bürgerinnen und Bürger, die in der Landeshauptstadt auf einem Grundstück eine bauliche Veränderung vornehmen möchten.
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Wozu werde ich bei einem neuen Bauvorhaben durch die Begrünungssatzung verpflichtet?
Die Satzung stellt Mindestanforderungen an die Begrünung der nicht überbauten Flächen, d.h. der Gartenflächen. Zudem werden je nach Art des Bauvorhabens Vorgaben zur Dach- und Fassadenbegrünung gemacht.
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Was gilt, wenn mein Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans liegt, das etwas anderes regelt?
Bestehende Bebauungspläne gehen der Begrünungssatzung vor, soweit diese Regelungen zur Begrünung beinhalten.
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Darf ich auf meinem Grundstück weiterhin eine Terrasse, ein Gartenhäuschen oder eine Garage etc.?
Ja. Es werden anderweitige, zulässige Nutzungen des Grundstückes weiterhin möglich sein.
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Muss ich die bereits angelegte Schotterfläche in meinem Vorgarten jetzt entfernen lassen?
Nein. Jedoch sind Schotter- und Steingärten neben der optischen und ökologischen Nachteile gar nicht so praktisch wie landläufig angenommen wird und bereiten teilweise mehr Pflegeaufwand als begrünte Flächen. Sollten Sie in Erwägung ziehen, ihre Schotterfläche wieder durch Grünfläche zu ersetzen, könnte unser Förderprogramm einen zusätzlichen Anreiz darstellen.
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Darf ich jetzt keinen Stellplatz/Garage mehr auf meinem Grundstück für mein Auto haben?
Stellplätze, insbesondere notwendige Stellplätze für Fahrzeuge sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin auf dem Grundstück zulässig.
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Was bedeutet eine fachgerechte Herstellung im Sinne der Satzung? Benötige ich eine Gartenbaufirma oder ähnliches?
Nein. Die Anlage der begrünten Fläche kann auch in Eigenregie vorgenommen werden, sie sollte jedoch art- und standortgerecht erfolgen. Näher Informationen können der DIN 18916 (2016-06) sowie den FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen entnommen werden.
Weitere Informationen und Kontakt
Amt für Klima- und Umweltschutz
Amt für Klima- und Umweltschutz
Telefon:
+49 681 9050
E-Mail:
umweltamt@saarbruecken.de